Suche

Kreisjugendring Germersheim e.V.

Der Blog der Vereine und Jugendverbände im Landkreis GER

Kategorie

§72a SGB VIII

Neue Zuschußanträge

Liebe Ehrenamtliche,

aus aktuellem Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Zuschussäntrage nur noch dann bearbeitet  und bewilligt  werden können, wenn der antragstellende Verein der rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung nach §72a beigetreten ist.
Antragsteller müssen gemäß der „Kreisrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ ab 1.1.2015 nunmehr beim Kreisjugendamt Germersheim beigetreten sein oder sich erklären, bei welcher Behörde (z.B. über den Verband beim Landesjugendamt  bzw. anderen Jugendämtern) bereits beigetreten wurde.
Beitritte können jederzeit erfolgen. Diese beziehen sich dann auf künftige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit, d.h. Förderanträge für Maßnahmen die ab dem 1. Januar 2015 aber vor dem Beitritt stattgefunden haben werden abgelehnt!!!!

Ab sofort gelten auch neue  Zuschussanträge – bitte künftig diese verwenden um Verzögerungen/Nachfragen zu vermeiden.
Für Rückfragen, bzw. für die Zusendung von Beitrittserklärungen, etc. stehen wir per Mail oder telefonisch selbstverständlich gerne zur Verfügung:
Jutta Werling: 07274 53-433 oder j.werling@kreis-germersheim.de
Mirco Leingang und Jeanette Zikko: 07274 53-372 oder m.leingang@kreis-germersheim.de / j.zikko@kreis-germersheim.de

Beste Grüße

Jeanette Zikko

 

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

§72-Lingenfeld-www 3Kinder schützen, das soll der neue Paragraf 72 a im Sozialgesetzbuch, der im Rahmen des neuen Bundeskinderschutzgesetzes von 2012 jetzt die Vereine und Verbände vor Ort zum Handeln zwingt. Integriert in das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII betrifft er vor allem Maßnahmen der Jugendhilfe, die seitens der Kommunen und Städte bisher bezuschußt wurden. Konkret geht es hierbei um Aktivitäten, die Ehrenamtliche in den Vereinen mit Jugendlichen durchführen wie zum Beispiel Freizeiten mit Übernachtung, Einzelunterricht oder auch im Pflegebereich. Ziel des Gesetzgebers war es, das Kindeswohl stärker zu schützen und Kinder vor Mißbrauch zu bewahren. In diesem Zusammenhang wird auch ein erweitertes Führungszeugnis von Ehrenamtlichen gefordert. §72-Wörth-www 5Damit soll sichergestellt werden, dass sich keine Personen in der Kinder- und Jugendhilfe engagieren, die einschlägig vorbestraft sind, vor allem wegen sexuellem Mißbrauch. Zudem sollen Rahmenvereinbarungen mit Bund, Land und Kreis vor Ort auf das Thema Gewalt gegen Kinder aufmerksam machen und Vereine und Verbände sich damit verpflichten, auf das Kindeswohl zu achten. Auf Kreisebene zahlt das Jugendamt nur noch den Vereinen Zuschüße für Maßnahmen der Jugendhilfe, die dieser Rahmenvereinbarung beigetreten sind. Um den vielen Fragen und Unsicherheiten der Vereine des in der Praxis noch nicht ausgereiften Gesetzes zu begegnen, veranstalteten das Kreisjugendamt Germersheim zusammen mit dem Kreisjugendring Germersheim zwei Infoveranstaltungen in Lingenfeld und Wörth am Rhein. Als Referenten konnten Sybille Nonninger vom Landesjugendamt Mainz und der Landesjugendringvorsitzende Volker Steinberg gewonnen werden. Reges Interesse und zahlreiche Fragen brachten die Vereinsvorstände mit, es wurde heiß diskutiert und argumentiert über Sinn und Unsinn und über die Praktikabilität des Gesetzes. Beide Referenten wiesen darauf hin, dass das Gesetz selbst in Berlin als Bundesgesetz verabschiedet wurde und die Länder und Kommunen dieses nun umsetzen müssen. Beide merkten an, dass beim Gesetz zum Teil noch Nachbesserungsbedarf besteht. Viele Vereinsvorstände befürchen nun, dass sich weniger Ehrenamtliche engagieren, wenn die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird. Volker Steinberg argumentierte dagegen, die Statistik zeige, dass sich viele Ehrenamtliche nicht durch das erweiterte Führungszeugnis davon abschrecken liessen, sich sozial zu engagieren. Sybille Nonninger wies darauf hin, die Vereine und Verbände könnten im Gegenteil durch die Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung und die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis sich in ihrer Außenwirkung positiv darstellen und aktiv mit diesem Qualitätsmerkmal der Kinder- und Jugendarbeit werben. Schliesslich läge es im Ermessensspielraum der Vereinsvorstände zu entscheiden, wer von den Ehrenamtlichen überhaupt ein Führungszeugnis vorlegen müsste. Wie bereits erwähnt, gilt das Gesetz vor allem für Maßnahmen der Jugendhilfe. Ein Fußball-Trainer, der im Team unter der Woche nur eine Mannschaft trainiert, fällt mit dieser Tätigkeit nicht unter den § 72a SGB VIII und bräuchte so kein Führungszeugnis vorlegen. Der Fall liege allerdings anders, wenn er mit den minderjährigen Fußballern auf eine Wochenendfreizeit fährt, die wiederum als Jugendhilfe-Maßnahme angesehen wird. Insgesamt ist das erweiterte Führungszeugnis fünf Jahre gültig, danach müsste der Verein von seinen betroffenen Ehrenamtlichen wieder ein neues Zeugnis vorlegen lassen. Volker Steinberg vom Landesjugendring empfiehlt prinzipiell die Vorlage des erweiterten Führungszeugnis, damit hätte sich die Vereinsvorstände für alle Fälle abgesichert. Dennoch ist die Vorlage des Dokumentes alleine kein Schutz gegen Gewalt und Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen. Der Kreisjugendring und die Kreisjugendpflege Germersheim bieten daher weitere Infoveranstaltungen zum Thema Kindeswohl an, am 13. November um 19.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes Germersheim und am 2. Dezember – ebenfalls um 19.00 Uhr – noch einmal im Mehrgenerationenhaus in Wörth am Rhein. Thema des Informationsabend für Ehrenamtliche ist: „Kinder schützen – Na klar!.

Weitere Informationen zum § 72a SGB VIII und den Veranstaltungen gibt es hier auf der Seite oder beim Kreisjugendamt Germersheim unter der Tel. Nr. 07274-53-372.

Diese Diashow benötigt JavaScript.

§ 72a SGB VIII – Rahmenvereinbarung / erweitertes Führungeszeugnis

Nachdem der Bundestag vor einger Zeit ein neues Gesetz zum Kindeswohl erlassen hat, hat u.a. der § 72a im SGB-VIII auch Auswirkungen auf die Jugendhilfe auf Kreis- und Stadtebene. Auf Landesebene wurde eine Rahmenvereinbarung erarbeitet, der bereits einige Vereine und Verbände beigetreten sind. Der KJR empfiehlt allen seinen Mitgliedern, ebenfalls der Rahmenvereinbahrung mit dem Kreis beizutreten. Zukünfig wird das Kreisjugendamt nur noch Maßnahmen der Jugendhilfe von Vereinen und Verbänden bezuschußen, die der Rahmenvereinbarung beigetreten sind. Was es mit der Rahmenvereinbarung und dem erweiterten Führungszeugnis für Ehreanamtliche auf sich hat, darüber informierten die beiden Veranstaltungen des KJR in Kooperation mit dem Kreisjugendamt. Den Vortrag von Volker Steinberg, u.a. Vorsitzender des LJR Rheinland-Pfalz stellen wir Euch hier als Download zur Verfügung. Weitere Vordrucke, Infos und Material gibt es demnächst hier im Download-Bereich.

Website bereitgestellt von WordPress.com.

Nach oben ↑